VFD Statuten

Artikel

  1. Vereinsname und Sitz
  2. Zweck
  3. Ziele
  4. Mitgliedschaft
  5. Auflösung der Mitgliedschaft
  6. Vereinsorgane
  7. Generalversammlung
  8. Zuständigkeit der Generalversammlung
  9. Vereinsvorstand
  10. Aufgaben des Arealverwalters / Frondienstleiters
  11. Rechnungsrevisoren
  12. Finanzierung
  13. Allgemeines
  14. Statutenänderungen, Vereinsauflösung
  15. Schlussbestimmungen

Art. 1 Vereinsname und Sitz

  1. Unter dem Namen “Verein für Familiengärten Dübendorf” besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60ff des Zivilgesetzbuches mit Sitz in Dübendorf.
    Wo immer die männliche Form verwendet wird, sind selbstverständlich auch die Personen weiblichen Geschlechtes mit eingeschlossen.
  2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Art. 2 Zweck

  1. Beschaffung von geeignetem Kulturland (Parzellen von Pflanz- und Familiengärten) und Einrichtungen, sowie Erhalt von bestehenden Familiengartenanlagen.
  2. Offizielle Vertretung gegenüber Behörden und Verpächtern.
  3. Erschliessen und parzellenweises Verpachten an Vereinsmitglieder mit Wohnsitz in Dübendorf.
  4. Betreiben und Verwalten der bestehenden Areale. Schaffung der Möglichkeit zum Erstellen von Tomaten- und Gartenhäuschen, Pergola und Cheminée im Rahmen der Bau- und Gartenordnung.
  5. Der VFD ist Mitglied des Schweizer Familiengärtner-Verbandes (SFGV) und richtet sich nach dessen Grundsätzen und Zielen.

Art. 3 Ziele

  1. Naturnahes Gärtnern als sinnvolle Freizeitbeschäftigung.
  2. Bezug zur Umwelt fördern für Jung und Alt.
  3. Grösstmöglicher Verzicht auf chemische Pflanzenschutzmittel.
  4. Natürlicher Kreislauf organischen Materials durch fachgerechtes Kompostieren.
  5. Manuelle Bearbeitung von Boden und Pflanzen.
  6. Einfaches, umweltschonendes Freizeitverhalten mit nachbarschaftlicher Rücksichtnahme.
  7. Förderung und Pflege von freundnachbarlichen und zwischenmenschlichen Beziehungen unter den Mitgliedern.
  8. Garten als Ort der Ruhe und Entspannung.
  9. Förderung von Biodiversität und Nachhaltigkeit.

Art. 4 Mitgliedschaft

  1. Es wird unterschieden zwischen:
    a) Aktivmitglied.
    b) Passiv- und Gönnermitglied.
    c) Ehrenmitglied.
  2. Aktivmitglied ist jeder Pächter einer Gartenparzelle des VFD nach Aufnahme durch den Vereinsvorstand. Die Aktivmitgliedschaft ist für die Pächter zwingend. Sie gelten als Eigentümer für alle Kleinbauten wie Gartenhäuschen, Pergola, Tomatenhäuschen, usw. auf ihrer Gartenparzelle und sind verantwortlich für ihr Areal/Gartenparzelle gemäss Vorschriften, wie Pachtvertrag, Statuten sowie Bau- und Gartenordnung. Aktivmitglieder schulden den Vereinsbeitrag für Aktive, und haben in der GV Stimmrecht. Es können (beide) in einer Familiengemeinschaft lebenden Partner mit Wohnsitz in Dübendorf Aktivmitglied werden. Sie haben aber an der GV nur eine (1) gemeinsame Stimme.
  3. Personen, die keinen Familiengarten pachten können und/oder wollen, werden als Passivmitglieder aufgenommen. Gönnermitglieder können Einzelpersonen, Behörden, Gesellschaften, Anstalten und Firmen werden, die den Verein fördern wollen. Passiv- und Gönnermitglieder schulden mindestens den Passivbeitrag, besitzen aber kein Stimmrecht. Aufnahmegesuche für Passiv- und Gönnermitglieder sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
  4. Ehrenmitglieder werden durch die GV auf Vorschlag des Vorstandes ernannt. Sie schulden keinen Mitgliederbeitrag. Aktive Ehrenmitglieder behalten das Stimmrecht.
  5. Für Zweitgärten gibt es nur einen provisorischen Pachtvertrag, solange kein Erstpächter gefunden wird.
  6. Jeder Pächter und Unterpächter ist verpflichtet, jährlich die festgelegten Frondienststunden zu leisten. Nicht geleistete Stunden sind ersatzpflichtig. Bei vorliegenden triftigen Gründen wie Ferien, Beruf, Krankheit, Militär, etc., muss sich der Aufgebotene beim Aufbietenden mindestens zwei Tage vor Arbeitsbeginn entschuldigen. Mit dem Frondienstleiter abgesprochene Tätigkeiten und Vorstandsaktivitäten werden angerechnet. Regelungen und Bestimmungen bleiben in der Bau- und Gartenordnung resp. im Pachtvertrag vorbehalten.
  7. Jede persönliche Haftung der Mitglieder oder des Vorstandes für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Es haftet nur das Vereinsvermögen.
  8. Die von der Generalversammlung festgelegten Jahresbeiträge und die Pachtgebühren sind in der Regel bis 2 Monate nach der GV (bzw. beim Eintritt) nach Erhalt des Einzahlungsscheines auf das Postcheckkonto des Vereins einzuzahlen. Wird dieser Zahlungstermin nicht eingehalten, erfolgt eine gebührenpflichtige, schriftliche Mahnung. Nach Ablauf der Mahnfrist erfolgt die Kündigung des Pachtvertrages oder der Ausschluss.
  9. Der Verein für Familiengärten Dübendorf ist Mitglied des Schweizer Familiengärtner-Verbandes. Jedes Aktivmitglied, respektive Paar pro Familiengemeinschaft wird automatisch Mitglied der Dachorganisation. Das Fachorgan (Zeitschrift) “Der Gartenfreund” ist im Mitgliederbeitrag enthalten.

Art. 5 Auflösung der Mitgliedschaft

  1. Die Aktivmitgliedschaft erlischt durch Aufgabe des Gartens, Beendigung des Pachtvertrags, Ausschluss oder Tod. Im Todesfall gilt ohne Austrittserklärung der Lebenspartner als Pächter.
  2. Passiv- und Gönnermitglieder können ihre Mitgliedschaft jederzeit auflösen.
  3. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, dem Ansehen oder den Interessen des Vereins schaden, können durch den Vorstand nach erfolgloser schriftlicher Verwarnung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung des Vorstands ist nicht anfechtbar.

Art. 6 Vereinsorgane

  1. Die Vereinsorgane sind:
    1. Generalversammlung
    2. Vereinsvorstand
    3. Arealverwalter
    4. Rechnungsrevisoren

Art. 7 Generalversammlung (GV)

  1. Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie findet ordentlicherweise im 1. Quartal des Jahres statt. Eine ausserordentliche GV findet statt, wenn der Vorstand oder ein Fünftel der Stimmberechtigten es verlangen. In beiden Fällen erfolgt die Einberufung durch den Vorstand mindestens 4 Wochen vorher, schriftlich und unter Angabe der Traktanden, Anträgen, sowie des schriftlichen Jahresberichts des Präsidenten.
  2. Mitgliederanträge sind mindestens 14 Tage vor der GV schriftlich an den Präsidenten zu richten.
  3. An Generalversammlungen sind nur 1 Stimme pro Pacht, die Unterpächter und die Ehrenmitglieder stimmberechtigt. Vom Stimmrecht ausgeschlossen sind die Mitglieder, die die eigenen Interessen, oder diejenigen naher Verwandten wahrnehmen. Aktivmitglieder können sich durch eine im gleichen Haushalt lebenden Person vertreten lassen.
  4. Vereinsbeschlüsse werden in offener Abstimmung mit relativem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Versammlung kann jedoch geheime Abstimmungen beschliessen.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins.

Art. 8 Zuständigkeit der Generalversammlung

  1. Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung.
  2. Kenntnisnahme der Berichte von:
    – Präsident   – Kassier   – Arealverwalter   – Revisoren
  3. Stellungnahme, Genehmigung und Abnahme obiger Berichte sowie Entlastung durch die Versammlung.
  4. Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung für Kassier und Vorstand.
  5. Festsetzung der Jahresbeiträge.
  6. Wahl des Vorstandes und dessen Präsidenten.
  7. Wahl von zwei Rechnungsrevisoren und einem Ersatzrevisor.
  8. Ehrungen.
  9. Änderung der Statuten und Reglementen, Vereinsauflösung.
  10. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern und des Vorstandes.
  11. Diverses.

Art. 9 Vereinsvorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten, den Arealverwaltern (Art 1) und mindestens zwei (2) weiteren Mitgliedern und ist das ausführende Organ des Vereins.
  2. Der Präsident sowie die Mitglieder werden von der Generalversammlung jeweils auf zwei (2) Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen.
  3. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand gibt die Aufgabenverteilung bekannt.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordentlich einberufen und die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  5. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein nach innen und aussen. Er allein ist berechtigt Pachtverträge abzuschliessen.
  6. Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes liegt für einmalige, nicht budgetierte Ausgaben, im Rahmen von 25% des Budgets.
  7. Der Präsident leitet die Sitzungen und Versammlungen, nimmt Anregungen und Anträge entgegen. In Verbindung mit dem Arealverwalter soll er bei wichtigen Pachtland- und Vereinsangelegenheiten an den Beratungen teilnehmen. Er hat alle Pachtverträge mit dem Arealverwalter zu unterzeichnen, beruft die Generalversammlungen und Vorstandsitzungen ein. Korrespondenz mit Behörden müssen durch den Präsidenten und ein weiteres Vorstandsmitglied unterzeichnet werden. An der Jahres-Generalversammlung erstattet er den schriftlichen Jahresbericht.
  8. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle. Ihm können Spezialaufgaben zugeteilt werden.
  9. Der Kassier ist für das Rechnungswesen und das Vereinsvermögen verantwortlich und führt die Mitgliederliste. Grössere Beträge sind bei einem staatlichen oder genossenschaftlichen Institut zinstragend anzulegen. Zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs steht ihm das Postcheckkonto des Vereins zur Verfügung. Bei grösseren Ausgaben unterzeichnen der Kassier und der Präsident gemeinsam. Zur Deckung des Vereinsvermögens muss der Kassier rückversichert sein. Die Prämie übernimmt der Verein. Der Kassier ist verpflichtet, jährlich per 31. Dezember unter Beigabe der Bilanz die Geschäftsrechnung abzuschliessen und das Budget vorzulegen.
  10. Der Aktuar besorgt sämtliche Vereinskorrespondenzen und verwaltet die Ablage. Er oder ein vom Vorstand bestimmter Protokoll-Aktuar führt sämtliche Protokolle über Sitzungen und Versammlungen und unterzeichnet diese.

Art. 10 Aufgaben des Arealverwalters / Frondienstleiters

  1. Er vertritt den Vorstand, ist Ansprechpartner für die Pächter und überwacht die Einhaltung der Bau- und Gartenordnung. Den Pächtern steht er beratend zur Seite.
  2. Er ist befugt Anweisungen zu erteilen und Anordnungen zu treffen. Ermahnungen von Pächtern, mündlich und schriftlich und kann Antrag auf Ausschluss an den Vereinsvorstand stellen.
  3. Er vertritt die Belange des Areals und der Pächter innerhalb des Vorstandes. Erstattet Bericht und stellt Anträge an den Vorstand betreffend Ordnung, Unter-halt und Ausbau des Areals.
  4. Er nimmt Baugesuche entgegen und leitet sie mit seiner Stellungnahme an den Vorstand zur Genehmigung und führt Bauabnahmen durch. Ausnahmen sind durch den Vorstand zu bewilligen.
  5. Er ist bestrebt freiwerdende Gärten rasch wieder zu verpachten und teilt Parzellen im Einvernehmen mit dem Vereinsvorstand zu.
  6. Er organisiert Schredder-Tage, WC-Reinigung und gesellige Anlässe. Er organisiert und überwacht Gemeinschaftsarbeiten (Frondienst) in Zusammenarbeit mit dem Frondienstleiter oder einem anderen Vorstandsmitglied. Er ist besorgt, dass während der Winterszeit das Wasser abgestellt und die WCs (Siphon und Spülkasten) frostsicher behandelt sind.

Art. 11 Rechnungsrevisoren

  1. Zwei Rechnungsrevisoren und ein Ersatzrevisor werden von der Generalversammlung auf 2 Jahre gewählt. Nach längstens 4 Jahren sind die Revisoren zu ersetzen.
  2. Die Revisoren prüfen die Vereinsrechnung und das Inventar. Sie erstatten dem Vorstand alljährlich zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht und stellen Antrag über die Genehmigung. Sie können jederzeit Einsicht in die Bücher verlangen.

Art. 12 Finanzierung

  1. Der Vereinsbetrag wird pro Familiengemeinschaft erhoben.
  2. Damit der Verein sein Ziel erreichen kann, benötigt er:
    1. einen Vereinsbeitrag, der jährlich auf Antrag des Vorstandes an der Generalversammlung festgelegt wird. (Aktiv/Passiv-Beiträge).
    2. Pachtgebühren laut separatem Pachtvertrag / Depot-Gebühren.
    3. Wasserzinsbeiträge / evtl. Kehricht/Grüngut Entsorgung.
    4. Erträge aus Fronarbeit.
    5. Zuwendungen von Gönnern und Freunden.
    6. finanzielle Beihilfe der Stadtverwaltung.
    7. Zinserträge.
    8. Gebühren und Bussen.
    9. Subventionen und Legate.
    10. Andere Einnahmen von gemeinsamen Anlässen/Festwirtschaft etc.

Art. 13 Allgemeines

  1. Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember. Das Gartenjahr endet am 31. Oktober.
  2. Die Bau- und Gartenordnung bilden integrierende Bestandteile des Pachtvertrages.
  3. Zur Realisierung neuer Areale kann der Vereinsvorstand aus Rücksicht an das Umfeld mit 2/3 Mehrheit massvolle Einschränkungen zu den geltenden Statuten und Reglementen beschliessen.
  4. Lücken von Statuten und Reglementen sind keine erlaubten Freiräume. Diesbezügliche Aktivitäten müssen vom Vorstand im Sinne von Vereinszweck und Ziel entschieden werden.

Art. 14 Statutenänderungen, Vereinsauflösung

  1. Statutenänderungen können nur von der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Anträge auf Abänderung der Statuten sind mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen. Änderungsanträge durch den Vorstand sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Generalversammlung bekanntzugeben.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn an einer Generalversammlung 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten dies beschliessen. In diesem Falle sollen die Akten und das Vereinsvermögen der Stadt Dübendorf ins Archiv gegeben werden, unter Wahrung des Anspruchrechtes eines später sich bildenden Vereins mit gleichen Tendenzen.

Art. 15 Schlussbestimmungen

  1. Diese Statuten wurden durch die ordentliche Generalversammlung vom 24. März 2021 geändert. Sie treten ab sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 27. Mai 2020.

Verein für Familiengärten Dübendorf (VFD)

Dirk Rahnenführer, stellv. Präsident                           Matthias Lipp, Aktuar

Dübendorf, 12. Dezember 2021